Unsere Satzung
Die DAIA Deutsche Assoziation für Internationalen Bildungsaustausch e.V. ist ein gemeinnütziger, unabhängiger Verein.
Ziele von DAIA sind:
- Wissensaustausch zu internationalen Fragestellungen im Hochschulbereich,
- Weiterbildung,
- Entwicklung einschlägiger Berufsprofile,
- Stimulierung der länderübergreifenden Bildung,
- Erleichterung der internationalen Bildungszusammenarbeit.
DAIA ist offen für alle, die ihre Ziele unterstützen. Sie möchte die Qualität der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung verbessern. Sie vereint Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter aus Hochschulen, zwischenstaatlichen Institutionen, Behörden und anderen Organi- sationen, die mit länderübergreifender Bildung zu tun haben.
Die Ziele von DAIA sollen erreicht werden durch:
- eine jährliche Konferenz,
- Seminare,
- Weiterbildungskurse,
- Sammlung und Weitergabe von Informationen, die für die berufliche Arbeit im internationalen Bereich wichtig sind,
- Entwicklung eines Informationssystems, im Besonderen durch das Internet,
- Meinungsäußerung im Bereich der länderübergreifenden Bildung,
- Artikulation und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder,
- Entwicklung eines Aus- und Weiterbildungsprogramms für internationale Administratorinnen und Administratoren.
§1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen DAIA Deutsche Assoziation für Internationalen Bildungsaustausch.
(1) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. De- zember des Kalenderjahres, an dem die Satzung mindestens ein volles Jahr Wirk- samkeit erlangt hat.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist die Vereinigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Hochschulen, zwischenstaatlichen Organisationen und Behörden, die im Bereich der internationalen Bildung tätig sind mit dem Zweck:
(a) des Wissensaustausches zu internationalen Fragestellungen im Hochschulbereich, (b) der Weiterbildung,
(c) der Entwicklung einschlägiger Berufsprofile,
(d) der Stimulierung der länderübergreifenden Bildung,
(e) der Erleichterung der internationalen Bildungszusammenarbeit.
(2) Der Zweck wird erreicht durch:
(a) eine jährliche Konferenz,
(b) Seminare,
(c) Weiterbildungskurse,
(d) Sammlung und Weitergabe von Informationen, die für die berufliche Arbeit im internationalen Bereich wichtig sind,
(e) Entwicklung eines Informationssystems, im Besonderen durch das Internet,
(f) Meinungsäußerung im Bereich der länderübergreifenden Bildung,
(g) Artikulation und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder,
(h) Entwicklung eines Aus- und Weiterbildungsprogramms für internationale Administratorinnen und Administratoren.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.76.
(2) Mittel des Vereins, auch etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§4 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins darf nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Stimmberechtigt sind nur natürliche Personen.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand kann den Antrag ohne Begründung ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen,
(b) mit dem Tod des Mitglieds,
(c) für juristische Personen entweder mit Austrittserklärung gemäß Punkt (a) oder mit Auflösung derselben.
(d) durch Ausschluss, für den ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig ist.
(e) Der Austritt gilt als erklärt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 50 Euro, für juristische Personen 250 Euro.
(2) Für das erste Jahr einer Mitgliedschaft erfolgt die Zahlung nach Eintritt für die Restmo- nate des Jahres, für weitere Jahre der Mitgliedschaft jeweils bis zum 15.12. in einer Summe für das folgende Kalenderjahr.
(3) Eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages bedarf eines Beschlusses der Mitglie- derversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ab. Sie ist vom Vor- stand mindestens einen Monat vorher schriftlich (Brief) unter Angabe der Tagesord- nung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.
(3) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Sie ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein- zuberufen. Absendetag der Einladung und Versammlungstag werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
(4) In der Mitgliederversammlung, der ordentlichen sowie der außerordentlichen, hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine erneute Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen abgehalten werden. Diese ist auch bei Erscheinen von weniger als einem Zehntel beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) die Entgegennahme des Jahresberichts,
(b) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages gem. § 6 (3),
(c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
(d) die Wahl der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin,
(e) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
(f) Genehmigung des Voranschlages für das laufende und das folgende Geschäftsjahr,
(g) Satzungsänderungen,
(h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, die den satzungsge- mäßen Vereinsinteressen grob zuwider handeln oder das Ansehen des Vereins schädigen,
(i) die Auflösung des Vereins.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen erfordern drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt die Abstimmung in geheimer Stimmabgabe. Die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vor- sitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/ dem Schrift- führer und einer Beisitzerin/einem Beisitzer. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(c) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts für jedes Geschäftsjahr (d) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
(e) Planung und Vorbereitung der jährlichen Konferenz
(f) Öffentlichkeitsarbeit
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren, von der Protokollantin/dem Protokollanten sowie der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und in der Vereinsregistratur aufzubewahren.
§10 Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluß des Vorstandes und das gesamte Rechnungswesen werden von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Sie werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordentliche oder eine außerordent- liche Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der ordnungsgemäß eingeladenen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/ der Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatorinnen/Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederver- sammlung zu beschließende gemeinnützige Vereinigung, die es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Sonstiges
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, etwa vom Registergericht oder von der Finanzbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderungen redaktioneller Art selbst vorzunehmen.
(2) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Berlin am 28. August 1999 von
den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern beschlossen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird diese wirksam.
Berlin, 28. Aug. 1999
Die Gründungsmitglieder
- Jürgen Breywisch, Maastrichter Straße 26, 52074 Aachen, 0241-804105, jbreywisch@aaa.rwth-aachen.de
- John-Andrew Skillen, Ringstr. 41, 35440 Linden, 069-79822263, skillen@em.uni-frankfurt.de Siegbert Klee, Händelstr.3, 32657 Lemgo, 05261-702335, klee@adm.fh-lippe.de
- Magdalena Müller-Klumpp, Frühlingstr.14, 76287 Rheinstetten, 0721-6084274, mueller- klumpp@etec.uni-karlsruhe.de
- Isabelle Hornik, Feldbergplatz 1a, 76199 Karlsruhe, 0721-6082894, hornik@itm.uni- karlsruhe.de
- Edmund H. Zirra, Bruchsaler Str.14, 76356 Weingarten, 0721-9252825, edmund.zirra@fh- karlsruhe.de
- Matthias Borgmann, Friesenstr.14, 10965 Berlin, 030-31424690, matthias.borgmann@tu- berlin.de
- Uwe Brandenburg, Wiesenstr.14, 12589 Berlin, 030-20932738, uwe=brandenburg@uv.hu- berlin.de
Als Vorstandsmitglieder wurden von der Gründungsversammlung heute gewählt:
- Erster Vorsitzender: Uwe Brandenburg, 14.9.1965, Wiesenstr.14, 12589 Berlin
- Stellv. Vorsitzender: Edmund H. Zirra, 5.7.1948, Bruchsaler Str.14, 76356 Weingarten
- Schriftführer: John-Andrew Skillen, 4.6.1950, Ringstr. 41, 35440 Linden
- Schatzmeisterin: Magdalena Müller-Klumpp, 22.7.1947, Frühlingstr.14, 76287 Rheinstetten
- Beisitzer: Matthias Borgmann, 19.11.1948, Friesenstr.14, 10965 Berlin
- 1. Rechnungsprüferin: Isabelle Hornik, 5.11.1952, Feldbergplatz 1a, 76199 Karlsruhe
- 2. Rechnungsprüfer: Siegbert Klee, 16.12.1961, Händelstr.3, 32657 Lemgo
Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand, die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe und beim Finanzamt Karlsruhe Stadt die Anerkennung als ge- meinnütziger Verein zu beantragen.
Berlin, 28. Aug. 1999